Warten auf den Schornsteinfeger

Eine Szene wie aus einem Albtraum: Am späten Abend klopft es energisch an der Haustür; im selben Moment fällt der Strom aus.

„Euer Haus brennt“, warnt der Nachbar. Eilig verlässt die Familie das Gebäude. Während die Feuerwehr anrückt, müssen die Eigentümer mit ansehen, wie die Flammen sich vom Wintergarten auf das Haupthaus ausbreiten.

Der Kaminofen im Wintergarten
Der Kaminofen im Wintergarten

Bei der Ursachenermittlung erkennt der beauftragte IFS-Gutachter einen Brandschwerpunkt in einer Ecke des Wintergartens. Von dem Anbau ist der gemauerte Sockel erhalten und ein Skelett aus verkohlten Holzbalken. Auf dem Mauersockel hatten sich abwechselnd Holzwände und Fenster befunden. Im Bereich des Brandschwerpunktes steht ein Kaminofen, dessen Rauchgasrohr waagerecht durch die Holzwand nach draußen zu einem doppelwandigen Edelstahlschornstein geführt wurde. Direkt unter der Durchführung ist ein massiver Holzbalken über etwa zehn Zentimeter weggebrannt. Hier ist das Feuer entstanden.

Die Mindestabstände vom Rauchgasrohr zu den Holzbauteilen des Wintergartens wurden deutlich unterschritten. Besonders brisant: Die Feuerungsanlage war nicht abgenommen. Die vorgeschriebene Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister war bereits terminiert und hätte drei Tage später erfolgen sollen. Allerdings hätte er die Anlage so sicher nicht zugelassen.

Blick von außen auf den Anschluss des Rauchgasrohres: Direkt über der Durchbrennung im Holzbalken befand sich das Verbindungsstück zum Schornstein.
Blick von außen auf den Anschluss des Rauchgasrohres: Direkt über der Durchbrennung im Holzbalken befand sich das Verbindungsstück zum Schornstein.

Die Aschereste im Kaminofen verrieten, dass er bereits eine Weile genutzt wurde. Die Eigentümer hatten nicht mit einem Installationsfehler gerechnet und waren von einer reinen Formalie ausgegangen. Allerdings werden die Mindestabstände, die in den Feuerungsverordnungen der Bundesländer vorgegeben werden, häufig unterschritten. Darum ist der prüfende Blick des Experten vor der Inbetriebnahme unverzichtbar.

Apropos Zulassung: Ab dem 1. Januar 2025 gelten strengere Grenzwerte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Kamin- und Kachelöfen, die vor dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. (is)