Regelverstöße an der Tagesordnung
Nur etwa eine halbe Stunde war vergangen, seit ein Dachdeckermeister und seine Gehilfin die Schweißarbeiten auf dem Dach eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes beendet hatten, als Feuer auf dem Hof entdeckt wurde. Rauch und erste Flammen wurden im Bereich der zuletzt durchgeführten Dacharbeiten gesehen. Da die Versuche der Fachleute scheiterten, das Feuer mit zwei Handfeuerlöschern unter Kontrolle zu bringen, rief eine Mitarbeiterin des Hofes die Feuerwehr. Drei Gebäude des Komplexes wurden durch die Flammen fast vollständig zerstört.
Die räumliche und zeitliche Nähe zu den Heißarbeiten legte einen Zusammenhang mit dem Brandausbruch nahe. Dennoch sind in einem solchen Fall auch andere Schadenursachen möglich. Das IFS wurde beauftragt zu untersuchen, wie es zu dem Feuer gekommen war. Das Spurenbild untermauerte die Zeugenaussagen: Trotz des hohen Ausmaßes der Brandzehrungen konnte der ermittelnde Gutachter erkennen, dass der Schaden dort seinen Ursprung hatte, wo zuletzt Bitumenbahnen geschweißt wurden.
Eine Brandentstehung durch einen Defekt an den elektrotechnischen Installationen des Gebäudes konnte er aufgrund der Zeugenaussagen ausschließen. Denn die ersten Flammen wurden in einem Bereich gesehen, in dem es weder elektrotechnische Geräte noch Leitungen gab. Auch hätte die relativ hohe Schutzwirkung der Fehlerstrom-Schutzschalter der Installation eine solche Schadenentstehung wahrscheinlich verhindert. Das erhebliche Brandisiko beim Aufschweißen von Bitumenbahnen ist bekannt. Es gibt eine ganze Reihe von Sicherheitsvorschriften, die darum beachtet werden müssen. Unter anderem sind sie in den BGR 500, den BGR 203 sowie den VdS-Richtlinien 2047 und 2008 zu finden. Nach Erfahrung des IFS werden diese Maßnahmen zur Schadenverhütung auch von Fachkräften sehr häufig missachtet. So auch in diese Fall: Es gab zum Beispiel keine Brandwache, die einen Brandausbruch in der Zwischendecke des Stallgebäudes hätte entdecken können. Auch eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung mit einer Festlegung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen gab es nicht.