Mit einem Knall wechselt der Kessel den Standort
In seiner Wohnung im Erdgeschoss sieht der Eigentümer, wie sich der Fußboden hebt. Sein Sohn, der im Obergeschoss lebt, sieht das Treppenhaus voll von Wasserdampf, nachdem die Tür zum Flur aufgesprengt wurde. Als ein Nachbar den Knall aus einem Zweifamilienhaus hört, ruft er sofort die Feuerwehr. Die Explosionsschäden am Gebäude zeichneten ein deutliches Bild, das den IFS-Gutachter, der die Schadenstelle später untersuchte, in den Keller führte. Am Ende des Kellergangs lag ein Festbrennstoffkessel, der dort offensichtlich nicht hingehörte.
Der Kessel war von seinem Platz in einem offenen Kellerraum in den Kellergang geschleudert worden. In dem Raum stand inmitten von heruntergefallenen Deckenelementen noch eine zerstörte Waschmaschine. Es hatte am Schadentag einen sogenannten Behälterzerknall gegeben: Der Kessel ist durch einen starken Überdruck plötzlich aufgerissen. Die Rohrleitungen, über die er an den Heizungskreislauf angeschlossen war, rissen ab, und der Kessel selbst flog aus dem Kellerraum gegen die Metalltür eines gegenüberliegenden Raumes und landete schließlich im Kellergang.
Zu einem solchen Überdruck kann es nur kommen, wenn die Ventile des Vor- und Rücklaufs geschlossen sind, während der Kessel in Betrieb ist. Die Installation eines Festbrennstoffkessel ist nur mit einer Sicherheitsgruppe zulässig. Bei aktuellen Heizkesseln muss nach DIN EN 12828 für alle Wärmeerzeuger mit nicht schnell abschaltbarer oder ungeregelter Feuerung eine thermische Ablaufsicherung als Notkühlung vorhanden sein. Sie darf nicht absperrbar sein und muss als freier Auslauf über einem Abfluss enden. Eine solche Sicherheitseinrichtung war jedoch nicht vorhanden. Auch zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die Spindelventile von Vor- und Rücklauf noch geschlossen. Der Hauseigentümer gab an, sie seien erst nach Schadeneintritt von der Feuerwehr geschlossen worden. Doch bei geöffneten Ventilen hätte es nicht zur Explosion kommen können. Vor allem aber hätte die Anlage ohne die Sicherheitseinrichtungen gar nicht betrieben werden dürfen.