Frostschaden zwei Tage nach dem Auszug?
Leitungswasserschäden zu verhindern, ist nicht immer einfach. Einen Installationsfehler zum Beispiel, durch den ein Schaden initiiert wird, hat der Installateur in den allermeisten Fällen bei der Entstehung sicher nicht bemerkt. Bei Frostschäden ist die Situation allerdings anders. Die wasserführenden Leitungen eines Gebäudes müssen in der kalten Jahreszeit entweder durch ausreichende Beheizung geschützt oder entleert werden. Ein Frostschaden kann nur eintreten, wenn weder das eine noch das andere geschehen ist, und Frostschäden werden in der Laboruntersuchung in der Regel mit klarem Ergebnis erkannt. Das führt manche Schadendarstellung ad absurdum.
Etwa diese nach einem Wasserschaden in einem Zweifamilienhaus: Das Wasser war im Badezimmer des Obergeschosses aus einer Einhebelmischarmatur gelaufen. Im Labor stellte die Gutachterin Undichtigkeiten fest, die eindeutig durch einen starken Innendruck und damit durch Frost verursacht wurden. Im Inneren der Armatur war die Kartusche aus glasfaserverstärktem Kunststoff gebrochen. Die Schäden an der Armatur belegten in diesem Fall sogar, dass es sich bei der Bruchstelle auch um die zuvor eingefrorene Stelle handelte. Die Leckage sei zwei Tage nach dem Auszug des Mieters aus der betroffenen Wohnung einstanden, gab die Eigentümerin an.
Mit den Wetterdaten ließ sich die Schilderung allerdings nicht in Einklang bringen. Die letzte Frostperiode hatte bereits drei Tage vor der Schadenentdeckung geendet. Der Schaden muss demnach früher entstanden sein. In diesem Zeitraum kann die Wohnung außerdem nicht ausreichend beheizt gewesen sein.