Diagnose Rippenbruch

Ein Arzt sanierte ein leerstehendes Haus. Noch während der Baumaßnahmen kam es im Winter zu massiven Frostschäden im Gebäude. Der Mediziner erstellte im Rahmen der Schadenmeldung eine erste eigene Schadendiagnose:

Durch einen „Berstungsbruch“ an einem Rippenheizkörper sollte die Heizung ausgefallen sein. Das Gebäude sei normal beheizt gewesen und noch wenige Tage vor der Schadenfeststellung kontrolliert worden.

Aus dem Heizkörper im Gästezimmer ist ein Teilstück herausgebrochen (1). Es liegt zum Ortstermin auf der Fensterbank (2).
Aus dem Heizkörper im Gästezimmer ist ein Teilstück herausgebrochen (1). Es liegt zum Ortstermin auf der Fensterbank (2).

Zum Ortstermin unseres Gutachters waren die Sanierungsarbeiten schon angelaufen. Er fand den Rippenheizkörper im Gästezimmer massiv beschädigt vor. In der Mitte war ein circa 50 cm langes Teilstück aus einer Gussrippe herausgebrochen.

Auch der Heizkörper im Wohnzimmer war an der Unterseite gerissen. Der Versicherungsnehmer berichtete zudem von gefrorenen Wasserlachen unter den Heizkörpern und belegte dies mit Fotos.

Im Wohnzimmer ist der Heizkörper an der Unterseite gerissen (1). Das Parkett zeigt Feuchteschäden (2).
Im Wohnzimmer ist der Heizkörper an der Unterseite gerissen (1). Das Parkett zeigt Feuchteschäden (2).

Die Untersuchung des aus dem Heizkörper herausgebrochenen Teilstücks im Labor ergab keine Hinweise auf Korrosion oder andere Schädigungen des Bruchstücks, die auf ein Bersten unter normalen Betriebsbedingungen hingewiesen hätten. Vielmehr konnte eindeutig belegt werden, dass die Schädigung durch einen sehr hohen Innendruck entstanden ist.

Entsprechend hohe Drücke entstehen nur beim Gefrieren von Wasser in einem geschlossenen System. Die Voraussetzungen dafür gab es gemäß einer durchgeführten Temperaturrecherche circa zehn Tage vor der Schadenfeststellung. Zu dem Zeitpunkt gab es mehrere sogenannte Eistage. Das Thermometer stieg selbst tagsüber nicht über den Gefrierpunkt.

Die Temperaturrecherche zeigt, dass die Bedingungen zwischen der angeblich letzten Kontrolle und der Schadenfeststellung den Schaden nicht verursacht haben können.
Die Temperaturrecherche zeigt, dass die Bedingungen zwischen der angeblich letzten Kontrolle und der Schadenfeststellung den Schaden nicht verursacht haben können.

Wird ein Gebäude nicht oder nicht ausreichend beheizt, führt dies unweigerlich zum Einfrieren der Wasserleitungen. Das Haus kann überdies in der Zeit zwischen dem Einfrieren und der Schadenfeststellung nicht kontrolliert worden sein. Der „Rippenbruch“ war somit nicht die Ursache, sondern die Folge des Frostschadens. (Ma)