
Kein Gedanke an den Störfall
In einem Wohnhaus wurde mit dem Einbau eines neuen Badezimmers im Keller auch eine Hebeanlage installiert. Ein halbes Jahr später lief sie über. Die vermeintlich defekte Anlage wurde zur Ermittlung der Schadenursache ins IFS geschickt. Zunächst baute der Gutachter die Anlage für einen Test so auf, wie er sie erhalten hatte. Nach dem Befüllen des Behälters sprang die Pumpe nicht an es kam zum Überlaufen.

Beim Ausbauen der Pumpe stieß der Gutachter auf zum Teil starke Verschmutzungen: Im Behälter befanden sich Haarreste, kleine Steine und Kalkablagerungen. Er stellte außerdem fest, dass der Schwimmerschalter für die Pumpe im Gehäuse nicht frei beweglich war. Er öffnete das Gehäuse des Schalters: Auch dort befanden sich Verunreinigungen. Nachdem er diese beseitigt hatte, sprang die Pumpe beim nächsten Testlauf wie vorgesehen an. Einen Defekt gab es nicht; der Schaden war durch die Verunreinigungen entstanden, die den Schwimmerschalter blockierten.

Solche Verunreinigungen lassen sich im Abwasser nicht vermeiden, ebensowenig wie ein Überlaufen des Behälters, wenn der Zulauf im Störfall nicht gestoppt wird. Um einen Schaden zu verhindern, hätte die Anlage entweder während des Betriebes der angeschlossenen Waschmaschine kontrolliert werden müssen, oder der Hauseigentümer hätte eine der technischen Sicherheitseinrichtungen installieren müssen, die der Hersteller der Anlage als Zubehör anbot. Dieses Zubehör eine Alarmanlage und ein Waschmaschinenstopp, die beide auf einen zu hohen Wasserstand im Behälter reagieren waren in der Betriebsanleitung der Anlage aufgeführt.
