Erlaubt ist nicht gleich ungefährlich
Was Sie beim Grillen unter Dachkonstruktionen und auf Balkonen beachten sollten.
Diese Feier fiel ins Löschwasser: Vor dem Eintreffen der Gäste hatte ein Mann seinen Gasgrill in Betrieb genommen. Das Gerät stand in einem überdachten Bereich zwischen dem Einfamilienhaus und der dahinter liegenden Garage mit einem angebauten Schuppen. Der Mann war kurz im Haus, um Gartenmöbel zu holen. Als er wieder zum Grill kam, stand dieser bereits so intensiv in Flammen, dass eigene Löschversuche scheiterten. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr hatte sich der Brand schon auf das Wohnhaus, den Schuppen und die Garage ausgeweitet.
Bei der Untersuchung durch das IFS deutete das Spurenbild auf einen Fettbrand. Bei einem Gasgrill führt ein solcher zwangsläufig rasch zu einer Leckage am Gasschlauch. Das große Schadenausmaß war jedoch durch den Aufstellort des Grills bedingt: Die Flammen hatten auf das Dach über dem Grill und von dort auf die Gebäude übergegriffen. In der Betriebsanleitung des Gasgrills hatte der Hersteller Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen von 45 cm nach hinten und 100 cm nach oben angegeben. Beides hatte der Hausbesitzer einhalten. Zwischen dem Grill und dem Dach lagen 110 cm. Den Grill dort aufzustellen war demnach erlaubt, aber es ist aus brandschutztechnischer Sicht kritisch, wie dieser Fall belegt.

Die Angaben der Hersteller von Gasgrills sind nicht einheitlich. Die hier geforderten 100 cm Mindestabstand nach oben können wir nur als verwegen bewerten. Andere Hersteller nennen höhere Werte, wieder andere verbieten den Grillbetrieb unter brennbaren Dachkonstruktionen. Auch das IFS empfiehlt, Gasgrills ausschließlich unter freiem Himmel zu betreiben.
Grillen auf dem Balkon?
Wenn das Grillen auf dem Balkon nicht in der Hausordnung oder im Mietvertrag untersagt wird, ist es nach unserem Kenntnisstand erlaubt. Doch auch hier gilt: Was erlaubt ist, kann trotzdem gefährlich werden. Ein Beispiel: Die Mieterin einer Dachgeschosswohnung hatte mittags ihren Gasgrill auf dem Balkon in Betrieb genommen. Sie nutzte das Gerät seit drei Jahren problemlos, hatte es am Abend zuvor gereinigt und die Flasche vor dem jüngsten Einsatz nicht gewechselt. Dennoch kam es diesmal zum Brandausbruch. Kurz nachdem sie den Grill in Betrieb genommen hatte, schossen hohe Flammen aus dem Gerät. Das Feuer griff auf die wärmegedämmte Fassade des Gebäudes über, sodass eigene Löschversuche erfolglos blieben.

In diesem Fall hatte ein technischer Defekt oder eine Leckage an dem Gasschlauch das Feuer verursacht. Da der Grill bei den Löscharbeiten vom Balkon geworfen wurde, konnten hier die Abstände nicht geprüft werden. Auf dem Balkon war es allerdings nicht möglich, den Grill weit entfernt von der gedämmten Fassade aufzustellen.
In beiden geschilderten Fällen wurden Gasgrills verwendet. Doch neben dem speziellen Risiko durch die Nutzung brennbarer Gase gehen mit dem Grillen generell Brandgefahren einher. Sie betreffen auch Holzkohlegrills und in geringerem Maße ebenfalls Elektrogrills. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Grillen auf Balkonen und in überdachten Bereichen untersagt. Das IFS empfiehlt, nur unter freiem Himmel, nicht unter Vordächern und nicht in der Nähe brennbarer Fassaden zu grillen. Das Kennen und Einhalten der Herstellerangaben ist eine Mindestanforderung, und bei Mehrfamilienhäusern lohnt sich auch der Blick in die Hausordnung. (is)