
Zündfähige Atmosphäre in Stallgebäuden
Schweißen gehört nicht ohne Grund zu den sogenannten feuergefährlichen Arbeiten, für die es eine ganze Reihe von Sicherheitsvorschriften gibt. So heißt es zum Beispiel in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln (hier: BGR 500, Kapitel 2.26), dass nur geschweißt werden darf, wo eine explosionsfähige Atmosphäre ausgeschlossen ist. In Stallgebäuden ist das nicht immer der Fall. Darum war der hier wiedergegebene Schadenverlauf, den ein Versicherungsnehmer nach einem Feuer schilderte, für den beauftragten IFS-Gutachter keine Überraschung.

Am Schadentag habe ein Landwirt in seinem Betrieb in einem Stall für Mastbullen an einem Metallgatter geschweißt. Das Gatter habe sich über einem Spaltenboden und der darunter liegenden Güllegrube befunden, schilderte der Mann. Plötzlich habe er in der Grube Flammen bemerkt, die kurz darauf aus dem Spaltenboden schlugen. Daraufhin habe er das Gebäude verlassen, um die Feuerwehr zu rufen. Die Flammen waren beim Eintreffen der Einsatzkräfte bereits von selbst erloschen, und hatten keine ausgeprägten Brandspuren hinterlassen. Über dem Stellplatz der Mastbullen hatte sich auf einer blauen Kunststoffplane Stroh zur Wärmedämmung befunden. Die Plane war zum großen Teil geschmolzen und von der Decke getropft und das Stroh oberflächlich angebrannt, wie in Bild 3 zu sehen ist.

Spurenbild und Schadenschilderung belegten übereinstimmend, was sich in dem Stallgebäude erreignet hatte: Bei den Schweißarbeiten konnten glühende Partikel durch den Spaltenboden in die Güllegrube fallen. Das konnte auch das Brett, das direkt unter dem Arbeitsbereich lag, nicht verhindern. In der Grube hatten sich brennbare Gärgase – auch als Biogas bezeichnet – gebildet, die durch einen Schweißfunken entzündet wurden. Über der gefüllten Güllegrube hätten keine feuergefährlichen Arbeiten ausgeführt werden dürfen.
